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Die Verantwortung für den Tod einer infizierten Person – Fatwausschuss in Deutschland

Frage:

Wenn sich herausstellen sollte, dass ich durch Corona infiziert war und eine andere Person ansteckte, wird das islamrechtlich als Totschlag bzw. fahrlässige Tötung eingestuft? Was ist in diesem Fall meine islamrechtliche Pflicht?

Antwort:

Es ist Pflicht für jeden Menschen, sämtliche Präventionsmaßnahmen umzusetzen, die für den Schutz seines eigenen Lebens und das Dritter notwendig sind. Wenn ein Mensch von seiner Infektion weiß, hat er zu allen Menschen Distanz zu wahren. Wenn er das nicht tut, ist er sündig und wird von Allah, dem Erhabenen, zur Rechenschaft gezogen. Schließlich sagte der Prophet, Allahs Segen und Frieden seien auf ihm: „Wenn ihr von ihr [der Seuche] in einer Gegend hört, dann betretet diese nicht. Und wenn sie eine Gegend erfasst und ihr euch in dieser befindet, so verlasst diese nicht.“ Überliefert von al-Buḫārī. Hierbei handelt es sich um einen Imperativ, welcher mit einer Pflicht einhergeht. Einige hanafitische Rechtsgelehrte sprachen eine Fatwa für einen Fall aus, in welchem eine durch Seuche erkrankte Person die Quarantäne durchbrach – wohlwissend über die eigene Krankheit – und verreiste, wodurch eine andere Person infiziert wurde und dadurch dem Tod erlag. Ihr Urteil war indirekter Totschlag (qatl bi-t-tasabbub) und verhängten der ʿāqila(engere männliche Verwandtschaft) das Blutgeld (diya). Wenn der Erkrankte jedoch die notwendigen Präventionsmaßnahmen korrekt einhält und trotzdem dadurch eine dritte Person ums Leben kommen sollte, so lastet auf ihm keine Schuld. Allah sagt: „Es ist für euch keine Sünde in dem, was ihr an Fehlern begeht, sondern was eure Herzen vorsätzlich anstreben. Und Allah ist Allvergebend und Barmherzig.“ (al-Aḥzāb/die Parteien, 33:5).    

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