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Wer hat Vorzugsrecht auf Heilung? – Fatwausschuss in Deutschland

Frage:

Was sollen wir muslimischen Ärzte angesichts der zahlreichen Erkrankten und vergleichsweise geringen Zahl künstlicher Beatmungsgeräte tun? Konkret bedeutet das: Wir haben zwei Patienten vor uns, beim ersten besteht Hoffnung auf Heilung, während diese beim zweiten Patienten wegen seines schlechten Gesundheitszustands unwahrscheinlich scheint.  

Antwort:

Es ist an den muslimischen Ärzten, sich an den Regeln und Kodexen ihres jeweiligen Krankenhauses zu orientieren. Wenn die Angelegenheiten ihrer Erwägung überlassen sein sollte, haben sie die medizinischen, ethischen und humanen Maßstäbe anzuwenden. Es ist islamrechtlich nicht zulässig, einem Patienten Geräte abzunehmen, mit welchen er bereits behandelt wird, um diese einem anderen Patienten zur Verfügung zu stellen. 

Wenn der jeweilige Arzt jedoch bei zwei Patienten ratlos sein sollte und er keine andere Wahl hat außer einen dem anderen vorzuziehen, so hat er den Patienten auszuwählen, der zuerst an der Reihe war. Ausgenommen ist hiervon, dass es sich um einen Patienten handelt, bei dem die Hoffnung auf Heilung gänzlich aufgegeben wurde. Auch ist jener vorzuziehen, welcher dringende medizinische Versorgung braucht gegenüber einem Patienten, dessen Zustand eine Verspätung verträgt. Generell ist ein Patient, dessen Heilung realistisch ist jenem vorzuziehen, bei dem die Hoffnung aufgegeben wurde. Das basiert letztendlich auf subjektivem Eindruck bzw. Vermutung sowie medizinischer Einschätzung.

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